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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WAD
für die Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

 

1. GEGENSTAND DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung an der Weiterbildungsakademie Dresden (im Folgenden WAD). Der Vertrag kommt zwischen der WAD und dem Teilnehmer zustande. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

 

Die Anmeldung bei der WAD muss in schriftlicher Form als Brief oder Fax erfolgen. Die WAD behält sich vor, Anmeldungen erst nach erfolgtem Eingang der Anmeldegebühr zu berücksichtigen. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der vom Teilnehmer unterschriebene Vertrag bei der WAD eingeht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten vollständig und inhaltlich richtig anzugeben.

 

3. VERTRAGSLAUFZEIT  

 

Die Vertragslaufzeit entspricht der vereinbarten Dauer der Bildungsmaßnahme. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Bildungsmaßnahme.

 

4. LEISTUNGEN DER WEITERBILDUNGSAKADEMIE

 

Der Umfang der vertraglichen Leistungen und die Unterrichtsdurchführung ergibt sich ausschließlich aus der als Anlage zum Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung und den darin angegebenen gesetzlichen Vorschriften. Der Teilnehmer erhält zu Beginn der Ausbildung einen zeitlichen Ablaufplan seiner Ausbildung. Diese können von der WAD bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben, auch ohne Zustimmung des Teilnehmers modifiziert werden. Hierüber wird der Teilnehmer unverzüglich informiert. Änderungen der Art und/oder des Umfangs der vertraglichen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der WAD. Der WAD steht das Recht zu, Lehrveranstaltungen aus organisatorischen Gründen zeitlich und örtlich im Rahmen des Zumutbaren zu verlegen bzw. auf mehrere Termine auszudehnen, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen sowie Kurse und Veranstaltungen zu vereinen. Die Teilnehmer werden hierüber rechtzeitig informiert.

 

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG UND KÜNDIGUNG

 

a) Bis zu einer Woche vor Beginn der Bildungsmaßnahme kann die WAD bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der Ausschreibung für die entsprechende Bildungsmaßnahme auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde. Die WAD wird den Teilnehmer unverzüglich über den Ausfall der Bildungsmaßnahme in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen erhält der Teilnehmer in voller Höhe zurückerstattet. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, dass die WAD vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte bzw. die Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit herrühren.

 

b) Vor Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten, wobei sich die Rücktrittsfrist nach der Laufzeit des Vertrages richtet. Bei Verträgen mit einer geringeren Laufzeit als ein Jahr beträgt die Frist zur Rücktrittserklärung zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei einer Laufzeit ab einem Jahr vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Der Rücktritt hat schriftlich gegenüber der WAD zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Zugang bei der WAD maßgeblich. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist an die WAD ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent der vollen Veranstaltungsgebühr - maximal jedoch nicht mehr als EUR 500,00 - zu zahlen. Dem Teilnehmer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden bzw. niedriger als in der Pauschale festgelegt ist. Wird ein fachlich und persönlich geeigneter Ersatzteilnehmer benannt, der von der WAD akzeptiert wird und in den Vertrag anstelle des Teilnehmers tatsächlich eintritt, entfällt die Pflicht zur Leistung des pauschalierten Schadenersatzes.

 

c) Nach Beginn der Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden: Für alle Maßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten wird das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist die ordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu Ende Februar oder zu Ende Juli eines jeden Aus- bzw. Fortbildungsjahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist derZeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. §§ 626, 314 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist insbesondere bei schwerwiegenden, das Aus- bzw. Fortbildungsverhältnis betreffenden Rechts- und Disziplinverstößen des Teilnehmers gegeben. Hierunter fallen insbesondere Manipulationen im Rahmen von Anwesenheitsnachweisen sowie ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Ausbildungsveranstaltungen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Als weiterer Kündigungsgrund gilt der Wegfall der Genehmigung zum Betreiben einer Ersatzschule seitens der WAD und der Wegfall der Förderung, die die WAD für die Ausbildung des Teilnehmers erhält.

 

d) Alle Rücktritts- und Kündigungserklärungen des Teilnehmers sind zu ihrer Gültigkeit zwingend schriftlich gegenüber der Geschäftsführung der WAD abzugeben. Das Lehr- und Ausbildungspersonal ist zur Entgegennahme der vorstehend bezeichneten Erklärungen nicht befugt. Ein konkludentes Handeln der Teilnehmer (z.B. Fernbleiben vom Unterricht) stellt keine wirksame Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung dar.

 

6. TEILNAHMEAUSSCHLUSS

 

Die WAD ist berechtigt, den Teilnehmer von der Teilnahme an den Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen (pro Ausschlusserklärung) auszuschließen, sofern er die Durchführung der Bildungsmaßnahme gefährdet. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme wiederholt stört und sich daraus erhebliche Beeinträchtigungen für den Betriebsablauf oder die Durchführung der Bildungsmaßnahme ergeben bzw. solche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Der Vergütungsanspruch bleibt im Falle eines Teilnahmeausschlusses in voller Höhe bestehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der WAD bleiben hiervon unberührt.

 

7. AUSWAHL DER DOZENTEN

 

Der Teilnehmer hat keinen Anspruch, von einem bestimmten Dozenten unterrichtet zu werden. Die WAD achtet bei der Auswahl der Dozenten darauf, dass diese die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen.

 

8. URHEBERSCHUTZ

 

Das gesamte Lehrmaterial, alle Unterrichtsveranstaltungen und sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der WAD unzulässig und strafbar.

 

9. HAFTUNG

 

Eine Haftung für von der WAD, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden und Folgeschäden aller Art ist ausgeschlossen. Die WAD haftet insbesondere nicht für die von ihr selbst, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die dadurch entstehen, dass individuelle Zulassungsvoraussetzungen zur angestrebten Abschlussprüfung nicht vorliegen. Die WAD vermittelt auf der Grundlage der jeweils gültigen staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unter Zugrundelegung zugelassener und bestätigter Lehrpläne den Wissensstoff. Die WAD haftet jedoch nicht für von ihr selbst, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die dadurch entstehen, dass in Prüfungen abgefragte Prüfungsgebiete oder Prüfungsfragen in den Lehrveranstaltungen nicht behandelt worden sind. Soweit in den vorstehenden Regelungen die Haftung der WAD ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies nicht, wenn der Schaden von der WAD, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

 

10. TEILNEHMERPFLICHTEN

 

Die Teilnehmer verpflichten sich, an allen für sie vorgesehenen Veranstaltungsterminen teilzunehmen, nicht unentschuldigt fernzubleiben und sich nicht unentschuldigt von den Lehrveranstaltungen zu entfernen. Ferner obliegt es dem Teilnehmer, die Ausbildung gewissenhaft zu betreiben und sich aktiv an den Veranstaltungen zu beteiligen sowie konstruktiv mit dem Lehrpersonal zusammenzuarbeiten. Den Anweisungen von Mitarbeitern der WAD ist Folge zu leisten. Zu den Pflichten der Teilnehmer gehören des weiteren die Einhaltung der Schulordnung der WAD, der Vorschriften über die Gerätebenutzung und der Unfallverhütungsvorschriften sowie die Einhaltung der Vorschriften über den Brandschutz.

 

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Die Ausbildungs-/Weiterbildungskosten werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. Die WAD ist berechtigt, Schulgelder gemäß § 3 Abs. 1 der „Verordnung der sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft“ an die jeweiligen Pauschalsätze anzupassen. Befindet sich der Teilnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die WAD ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. 5,00 EUR je Mahnung erheben. Zusätzlich behält sich die WAD vor, gemäß § 288 I BGB Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

 

12. DATENSCHUTZ UND WEITERGABE VON DATEN AN DRITTE

 

Der Ausbildung dienende personenbezogene Daten des Vertragspartners werden von der WAD unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Der Teilnehmer erklärt sein Einverständnis, dass personenbezogene Daten an Behörden und Institutionen im Zuge der Förderung von Maßnahmen und im Rahmen prüfungsbezogener Verfahren sowie in allen Fällen, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, weitergegeben werden können.

 

13. TEILUNWIRKSAMKEIT

 

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder zum Teil unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung nach ihrem wirtschaftlichen Sinn am ehesten entspricht, so dass der Vertragszweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken in diesem Vertrag.

 

14. SCHRIFTFORM

 

Jede Änderung des Vertrages und der Nebenabreden bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Erfordernis gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

(rechtsgeltend ab 11.02.2008)