Ja. Stellt die überprüfende Kasse einen Verstoß fest, setzt sie Ihnen eine Nachfrist von 12 Monaten. Von dem Zeitpunkt an darf die Kasse Ihre eingereichten Abrechnungen pauschal um 7,5 % kürzen, nach einem halben Jahr gar um das Doppelte. Die 15%ige Kürzung gilt für 'Wiederholungstäter' unmittelbar ab der neuerlichen Feststellung.
Nachgewiesen werden müssen die Pflichtpunkte für den Betrachtungszeitraum gegenüber der Krankenkasse und zwar erst nach ausdrücklicher Anforderung. Fordert die Kasse den Nachweis, reichen Sie alle relevanten Teilnahmebescheinigungen für den entsprechenden Betrachtungszeitraum ein.
Nein, jeder Anbieter kann Kurse aus seinem Leistungsangebot zu einer punktwürdigen Fortbildung im Sinne der Verpflichtung deklarieren. Der Anbieter haftet für die Erfüllung der geforderten Vorgaben.
Die Dozenten müssen eine staatliche Anerkennung in einem Heilmittelberuf besitzen und mindestens zwei Jahre vollzeitig diesen Beruf ausgeübt haben. Alternativ genügt auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet, etwa Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations-, Gesundheits- und Sportwissenschaft - hier ist ebenfalls eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachzuweisen. Auch wissenschaftliche Tätigkeit in einem der Heilmittelberufe oder benachbartem Fachgebiet (s.o.) genügen den Anforderungen zur Dozentur. Die Fortbildungsinhalte haben folgenden Qualitätsmerkmalen zu gehorchen: Es müssen aktuelle Diagnostik- und Therapieverfahren für spezifische Störungsbilder vermittelt werden, die aus dem Fachgebiet des Dozenten oder den angrenzenden Fachbereichen stammen. Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte darlegen und ihre eigenen Erfahrungen durch Zeugnisse oder Bescheinigungen nachweisen können. Für die Übereinstimmung mit der Regelung und Einhaltung ist der Fortbildungsanbieter ebenso verantwortlich wie für die Anzahl der Punkte, die den jeweiligen Angeboten zugeordnet werden.
Der Fortbildungsveranstalter ist für die Teilnahmebescheinigung zuständig. In der Bescheinigung müssen die absolvierten Unterrichteinheiten und die Anzahl der Fortbildungspunkte ausgewiesen werden - auf diese Angaben sollten Kursabsolventen bestehen.
Es liegt am Veranstalter, die Qualität seines Kursangebots und der lehrenden Referenten zu prüfen und sicherzustellen. Er unterliegt einer Dokumentationspflicht: Für mindestens 60 Monate hat er sowohl die 'qualitätsbegründenden' Unterlagen zu Kursen (aussagefähige Literaturlisten) und Dozenten (Zeugnisse und Bescheinigungen) aufzubewahren. Gleiches gilt für Dozenten- und Teilnehmerlisten, die der Veranstalter für alle Veranstaltungen führen und aufbewahren muss. Auch für die anonymisiert durch die Teilnehmer erstellte kritische Bewertung der Fortbildungsmaßnahme (Evaluationsbogen) gilt diese Aufbewahrungsfrist.
Ein Melde- oder Anerkennungsverfahren für das Kursangebot gibt es nicht. Fortbildungsanbieter erklären, dass bestimmte Kurse und Dozenten den oben beschriebenen Kriterien inhaltlich und formal entsprechen. Gleichzeitig fallen sie unter die Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen. Der Anbieter haftet für Richtigkeit und Einhaltung der Anforderungen.
Nein, es können durchaus Kurse absolviert werden, die nicht im Katalog stehen, sich aber thematisch der Zielstellung der Fortbildungspflicht zuordnen lassen. Nicht anerkannt werden aber Fortbildungen, die als Nichtverordnungsfähige Heilmittel nach den Bestimmungen der Heilmittelrichtlinien (siehe http://www.physio.de/zulassung/HMR-1-A2.htm) genannt sind.
Angebote, die den o.g. Anforderungen aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung oder fehlender Überprüfbarkeit nicht entsprechen werden nicht anerkannt
Übrigens werden Fortbildungen zu Rehabilitation und Prävention nach heutigen Stand nicht anerkannt. Gegebenenfalls wird diese Liste noch ergänzt.
Anerkennungswürdig sind ganz allgemein Fortbildungen, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, die Qualität der Behandlungsergebnisse und ebenso die Qualität der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen. Das betrifft Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit dem jeweiligen Heilmittelbereich beschäftigen. Neben den gängigen Formen wie Seminare, Kurse, Vorträge oder Workshops können hierzu auch Fachkongresse oder Studiengänge zählen, die sich inhaltlich eindeutig mit dem jeweiligen Heilmittelbereich befassen.
Die Fortbildungsverpflichtung gilt nur für Praxisbetriebe die den Rahmenempfehlungen oder Rahmenverträgen mit den Krankenkassen unterliegen. Das trifft auf Kliniken und ähnliche Einrichtungen nicht zu.
Die hier besprochene Fortbildungspflicht gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden - von Pflicht ist dort keine Rede.
Nein, alle Heilmittelerbringer sind angesprochen. Die Fortbildungspflicht gilt gleichermaßen für Physiotherapeuten, Masseure und med. Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden sowie Podologen.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung.
Sind die geforderten 60 Punkte im Betrachtungszeitraum nicht zusammengekommen, so können sie innerhalb einer einjährigen Karenzzeit nachgeholt werden. Hat der Fortbildungspflichtige die Unterschreitung der 60 Pflichtpunkte übersehen und ist die Nachholfrist abgelaufen, so beginnt die Karenzzeit zum Zeitpunkt ihrer Feststellung durch die Kassen. Eine Verrechnung der laufenden Fortbildungsverpflichtung mit den 'Nachholpunkten' ist nicht möglich.
Ja. Hat sich ein Kursanbieter den Regeln der Verpflichtung unterworfen, bietet punktwerte Veranstaltungen und stellt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung aus, dann spricht nichts gegen die Anerkennung.
Kurz gesagt: Nein.
Ja, aus nachzuweisenden Gründen kann auf Antrag der Betrachtungszeitraum unterbrochen werden. Solche Gründe sind bspw.:
Der Antrag muss bei den zulassenden Kassen gestellt werden, und nach Genehmigung ruht die Fortbildungsverpflichtung. Der Betrachtungszeitraum verlängert sich um die entsprechende Ruhezeit.
Nach dem 31. Oktober 2006 begonnene Veranstaltungen, die den Anforderungen entsprechen, können im ersten Betrachtungszeitraum mit berücksichtigt werden. Vor dem Stichtag liegende Fortbildungen finden für den Betrachtungszeitraum keine Anerkennung.
Der Betrachtungszeitraum umfasst vier Jahre, in deren Rückschau die 60 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden müssen. Für alle bereits am 1. Januar 2007 Zugelassenen bzw. tätigen fachlichen Leiter im jeweiligen Heilmittelbereich beginnt der Betrachtungszeitraum an diesem Tage. Mit der ersten Zulassung oder der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01. Januar 2007 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Leitungstätigkeit.
Auch hier gilt: Nein. Es kommt allein auf den Stichtag an. Auch wenn durch frühere Fortbildungen die wichtigsten Bereiche bereits abgedeckt wurden, werden die Kurse nicht in die Betrachtung mit einbezogen. Es geht dem Gesetzgeber darum, den Therapeuten mit der Fortbildungspflicht auf dem aktuellen Erkenntnisstand zu halten und nicht darum nachzuweisen, dass man von diesem oder jenem Thema bereits früher gehört hat.
Nein, es gilt der Stichtag des Betrachtungszeitraums. Wurden im Betrachtungszeitraum durch Eifer und Freude an der Sache mehr als die geforderten 60 Punkte angesammelt, so gehen die überzähligen Punkte für den nächsten Betrachtungszeitraum verloren.
Die Fort- und Weiterbildungsanbieter allein legen die Anzahl der Punkte fest, die das jeweilige Fortbildungsangebot nach den inhaltlichen und zeitlichen Kriterien 'wert' ist.
Eine Unterrichteinheit von 45 Minuten einer anerkannten Fortbildung erbringt einen Fortbildungspunkt. Für einen kompletten Fortbildungstag werden maximal zehn Punkte gutgeschrieben. Für den Besuch von Fachkongressen werden sechs Punkten für einen vollen oder drei für einen halben Tag anerkannt. Innerhalb von vier Jahren dürfen jedoch maximal 21 Punkte mit Kongressbesuchen erworben werden. Punktwert ist gegebenenfalls ein berufsbezogenes Studium, höchstens15 Punkte werden für jedes Jahr dabei anerkannt und nicht mehr als 45 Punkte (also drei Studienjahre) dürfen für einen Vierjahreszeitraum auf dem Punktekonto gutgeschrieben werden.
Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Maximal zehn Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag.
Der gesetzgeberische Wille fordert "Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen". Als Instrumente dienen die Einführung eines 'Punktesystems' und die Schaffung des sog. 'Betrachtungszeitraums'.
Mit Inkrafttreten des Gesundheitssytemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 wurde den Krankenkassen und Heilmittelverbänden aufgetragen, die Fortbildungspflicht in den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen zu regeln (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V). Wurde Fortbildung der Therapeuten schon bisher ausdrücklich gefordert, blieb es der freien Initiative des Einzelnen überlassen, ob und in welchem Umfang er dem nachkam. Jetzt wird regelmäßige Fortbildung als Verpflichtung in den Rahmenempfehlungen festgelegt. Unterschrieben und fest aufgenommen ist sie nach langen Verhandlungen zwar noch nicht, wie die Regelung sich aber nach heutigem Stand darstellen wird, haben wir hier in einem Fragen-Antwort-Katalog zusammengetragen.